Arztmeldung und IfSG
Die Virushepatitiden B und C gehören zu den namentlich meldepflichtigen
Erkrankungen. Nach §6 des IfSG gilt für den feststellenden Arzt eine
Meldepflicht bei Verdacht auf akute Virushepatitis bzw. Erkrankung oder
Tod durch eine solche. Nach §7 des IfSG gilt eine Meldepflicht für
Laborleiter bei allen Nachweisen einer Hepatitis B, sofern sie auf eine
akute Infektion hinweisen und für eine Hepatitis C, soweit nicht bekannt
ist, dass eine chronische Infektion vorliegt (6). Allerdings kann gerade
bei der Hepatitis C nicht immer sicher entschieden werden, ob eine akute
oder eine chronische Infektion vorliegt. Der genaue Infektionszeitpunkt
der meist unbemerkt erworbenen Hepatitis C ist in der Regel nicht
eindeutig bestimmbar. Außerdem erlauben positive Seromarker der Hepatitis
C keine zeitliche Zuordnung. Daher werden Fälle von erstmalig
labordiagnostisch gesicherter Hepatitis C gemeldet und übermittelt.
Die Meldung erfolgt i.d.R. an das Gesundheitsamt des Wohnortes der
betroffenen Person.
Arztmeldebogen – Mustervorschlag des Robert Koch-Instituts:
Das RKI hat für die Arztmeldungen (IfSG § 6) einen Muster-Meldebogen
erarbeitet, der als Vorschlag gedacht ist. Dieser wird nach Modifikation
durch die zuständigen Landesgesundheitsbehörden in einigen Bundesländern
in leicht abgewandelter Form verwendet.
Sie können den aktuellen
Muster-Meldebogen auf den Seiten des RKI
herunterladen.
Meldebögen gemäß § 6 IfSG (Meldepflichtige Krankheiten)
D Einige der von den Bundesländern modifizierten Meldebögen können von den
entsprechenden Homepages herunter geladen werden. Das RKI hat hierzu eine
entsprechende Liste der elektronisch verfügbaren Meldebögen aus einigen
Bundesländern,
von denen Kenntnis der verwendeten Bögen vorliegt, veröffentlicht.

